Die Deutsche Fastenakademie (damals noch Deutsche Ferien Akademie) wurde 1978 gegründet, mit dem Ziel, das heiltuende Fasten nach Otto Buchinger der breiten Bevölkerung zukommen zu lassen.
Ein Original-Zitat des dfa-Gründervaters Dr.med. Hellmut Lützner zeigt deutlich das tragende Motiv der Bewegung Fasten für Gesunde: „Als Menschen sind wir erst „rund“, wenn wir diese andere (Fasten)Seite des Lebens erfahren haben. Erfahren! Wissen reicht hier nicht. Wie spannend kann das Wagnis Fasten sein, wenn wir erleben, dass Impulse zur Veränderung unseres Lebensstils in dieser Zeit wach werden!“
1976 war es eine 4-teilige Serie des Bayrischen Fernsehens, die das Phänomen „Fasten“ zur Diskussion stellte und zum Mitmachen anregte. Hans Scherz vom Gräfe und Unzer Verlag hatte vorher schon die Idee zu einem Fastenbuch. Dr. Lützner griff beide Möglichkeiten auf und wurde zum Autor der legendären Anleitung zum Fasten „Wie neugeboren durch Fasten“. In 15 Sprachen übersetzt und die in 2008 erschienene Neuauflage zeigen, dass das Fasten für Gesunde weiterhin attraktiv ist.

10 Jahre nach Gründung begann die dfa Fastenleiter auszubilden. Heute, nach 20 Jahren setzt die dfa Standards in der Ausbildung zum Fastenleiter und ist mit europaweiten Kursangeboten, Partnern und Ausbildungszentren die Nr. 1...

Die Zusammensetzung der Gründer der dfa zeigen den interdisziplinären (multidimensionalen – holistischen – ganzheitlichen) Ansatz, den die dfa heute noch trägt: Prof. Handerer (Musik), Dr. Lobo (Meditation, Yoga), Frau Dr. Schnetz (Volkshochschulverband Bayern), Dieter Menninger (Filmemacher, z.B. „Fleisch frisst Menschen“), Dr. Lützner (Gesundheit/Naturheilkunde) und die Gebrüder Meyer (Tourismus und Steigenberger Consulting).

Die Bewegung Fasten für Gesunde hält seit nunmehr 30 Jahren an und die dfa bildet Jahr für Jahr zahlreiche Menschen zum Beruf des Fastenleiters aus.

Mit Dr. med. Otto Buchinger ist das Heilfasten vor 70 Jahren weltweit bekannt geworden. Die Deutsche Fastenakademie (damals noch Deutschen Ferien Akademie) wurde 1978, also vor rund 30 Jahren gegründet, mit dem Ziel, das heiltuende Fasten nach Otto Buchinger der breiten Bevölkerung zukommen zu lassen. 

Dr. Otto BuchingerAbschließend ein Zitat Dr. Otto Buchingers:  

"Der sogenannte Gesunde soll fasten! Sein jährliches, ehrliches Fasten soll ihn vor Krankheit und Siechtum bewahren! Er soll nicht warten, bis die Vorboten des Todes kommen, die Krankheiten. Dieses jährliche Fasten aber soll ihm eine heilige, mit Betrachtung und Besinnung ausgefüllte Zeit sein, in der er heilsame Entschlüsse faßt, die dann der ganzen Zwischenzeit bis zur nächsten Fasten-Periode zugute kommen."   Dr. Otto Buchinger "Das Heilfasten" (20. Aufl., 1982, Seite 163)  

 

 


Der Vorstand


ralf-bodeutsch_cr

Ralf Bodeutsch

 

1. Vorsitzender der

Deutschen Fastenakademie

ralf.bodeutsch(at)fastenakademie.de

 


Andrea-Mischke

 


Andrea Mischke

2. Vorsitzende - Kassenwartin

 

 

Cornelia Heinemann

 

Repräsentantin


cornelia-heinemann

 



Andrea-Chiappa

 

Andrea Chiappa


Öffentlichkeitsarbeit

Ausbildung


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Dr. oec. troph. Edmund Semler

 

Wissenschaftlicher Leiter

 

 

Das Büro

Sabine Zehendner

buero(at)fastenakademie.de

sabine-zehendner

Yvonne Bindernagel

buero(at)fastenakademie.de

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VEREINSSATZUNG

Name: Deutsche Fastenakademie (dfa) e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein fuhrt den Namen:
Deutsche Fastenakademie (dfa) e.V.
Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung von gesundheitsorientierten und freizeitkulturellen Angeboten in den Ferien und am Wohnort.
2. Der Verein soll unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Sitz des Vereins ist Köln am Rhein.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Hauptgeschäftsstelle ist der Wohnort der/des jeweiligen l. Vorsitzenden

§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein hat die Aufgabe, Veranstaltungen mit Lehrinhalten aus den Bereichen der Gesundheitsbildung, der freizeitkulturellen Bildung und der beruflichen Weiterbildung zu fördern.
2. Zu diesem Zweck entwickelt er Unterrichtsmodelle nach neuen Erkenntnissen der freizeitpädagogischen und medizinischen Wissenschaft. Er bildet Freizeitpädagogen, insbesondere Fastenleiterinnen aus, die Ferienveranstaltungen oder Veranstaltungen am Wohnort durchführen können.
3. Er organisiert Fortbildungsmaßnahmen für seine Mitglieder.
4. Der Verein darf als gemeinnützige Körperschaft seine Arbeitskräfte, Arbeitsmittel und Räume nur steuerbegünstigten Körperschaften zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke überlassen. Dieselbe Beschränkung gilt für die Überlassung von finanziellen Mitteln.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf einen Auseinandersetzungsanteil daraus.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Gesundheitsförderung und Gesundheitsbildung.

§ 4 Finanzmittel und Beiträge
1. Die zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder, durch Spenden und durch Gebühren aufgebracht.
2. Für Dienstleistungen, die der Verein satzungsgemäß bietet, erhebt er Gebühren, die vom Vorstand festgesetzt werden.
3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Juristische Personen können ihre Mitgliedschaft in der Person ihres jeweiligen Vorsitzenden erwerben.

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich beim Vorstand und bedarf der Empfehlung durch zwei Mitglieder. Desweiteren kann jedes Vereinsmitglied dem Vorstand einen schriftlichen Vorschlag unterbreiten eine natürliche oder juristische Person als Mitglied zu berufen. Der Vorstand kann in beiden Fällen den Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Rechtsmittel sind gegen einen Ablehnungsbeschluß nicht gegeben. Die Mitgliedschaft wird erst durch die schriftliche Bestätigung des Antrags erworben.
3. Ehrenmitglieder können werden: Personen, welche die Ziele des Vereins in hervorragender Weise, und/oder finanzieller Hinsicht gefördert haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
4. Personen und Institutionen, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und die bereit sind, zur Förderung des Zwecks eine jährliche Zuwendung zu leisten, können als Förderer anerkannt werden, ohne damit die Mitgliedschaft zu erwerben. Der Vorstand entscheidet, wer als Förderer anerkannt wird und vereinbart direkt mit ihm die Höhe der jährlichen Zuwendung.

§ 6 Pflichten des Mitglieds
1. Das Mitglied verpflichtet sich, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alle Äußerungen und Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, dem Ansehen des Vereins zu schaden oder den Bestand des Vereins zu gefährden.
2. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen.
3. Jedes Mitglied, das als Fastenleiter/in tätig ist verpflichtet sich, seine Fastenangebote nach der Methode Dr. Lützner/Dr. Buchinger und im Stil der dfa durchzuführen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod;
b) durch Austritt aus dem Verein zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich abgegeben wird;
c) durch Ausschluß. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
* mit-der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist und der Zahlungsaufforderung trotz Mahnung nicht nachgekommen ist;
* gegen § 6, Punkt 3 verstößt;
* sich vereinsschädigend verhält oder in grober Weise gegen die Ziele des Vereins verstößt. Dem Mitglied ist vor Einleitung des Ausschlußverfahrens Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Gegen den Beschluß kann das Mitglied Beschwerde einlegen, die der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit verwerfen kann. Damit ist die Entscheidung endgültig. Die Beschwerde gegen den Ausschließungsbescheid muß innerhalb eines Monats nach Zustellung dem Vorsitzenden zugehen und soll begründet werden. Mitglieder, gegen die ein Ausschlußverfahren läuft sind nicht stimmberechtigt.
d) bei juristischen Personen: mit Kündigung, Ausschluß oder Auflösung der juristischen Person, spätestens mit der Löschung im Vereins- oder Handelsregister.

§ 8 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind: Mitgliederversammlung – Vorstand – Beirat – Geschäftsführung
2. Die Mitglieder des Vereins, insbesondere die Vereinsorgane, üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen können in nachgewiesener Höhe auf Antrag hin erstattet werden. Der Geschäftsführer und andere haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter mit Dienstleistungs- oder Werkvertrag erhalten vertraglich vereinbarte Entgelte. Auch Mitglieder können mit honorarpflichtigen Leistungen beauftragt werden.

§ 9 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch jedes Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Die Vollmacht ist dem Versammlungsleiter vor Beginn der Mitgliederversammlung zu übergeben. Ein Mitglied darf insgesamt nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer;
d) Festsetzung des Jahresbeitrages;
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von drei Jahren;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h) Satzungsänderung;
i) Auflösung des Vereins.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst in den ersten sechs Monaten, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine schriftliche Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die fristgerechte Veröffentlichung der Einladung im Vereinsorgan ( z.Zt. "Rundbrief) ist der schriftlichen Einladung gleichzusetzen.

§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem anderen
Mitglied übertragen werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
3. Abstimmungen erfolgen öffentlich durch Handzeichen. Auf Antrag muß, falls ein Drittel der anwesenden Mitglieder es wünscht, schriftlich in geheimer Wahl abgestimmt werden.
4. Personenwahlen erfolgen geheim und schriftlich, sofern nicht alle Anwesenden mit einer öffentlichen Wahl einverstanden sind.
5. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Für eine Änderung der ersten drei Artikel dieser Satzung (§ l, §2, §3) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8. Anträge auf Satzungsänderung müssen schriftlich, mit dem Wortlaut der beantragten Änderung rechtzeitig zur Tagesordnung beim Vorstand eingereicht werden.
9. Für Wahlen gilt folgendes: Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge: 1. und 2. Vorsitzender gewählt. In einem weiteren Wahlgang werden die drei Beisitzer gewählt. Als gewählt gilt, wer in der Reihenfolge der für ihn abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten hat. Ist bei Stimmengleichheit offen, wer als gewählt gilt findet eine Stichwahl statt.
10. Über den Verlauf und die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
11. Jedes Mitglied kann innerhalb von drei Monaten eine Kopie des Protokolls gegen Kostenerstattung anfordern.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von einem Drittel aller Mitglieder gefordert wird. Es gelten im übrigen die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 13 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf ehrenamtlichen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied wählen. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzeln zeichnungsberechtigt. Die Funktion der drei Beisitzer und die Verteilung der Geschäftsbereiche innerhalb des Vorstandes bleiben der einvernehmlichen Regelung durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes vorbehalten.
Entscheidet sich der Vorstand für die Anstellung eines Geschäftsführers, kann dieser auf Beschluß des Vorstandes für die Dauer seiner Tätigkeit als geschäftsführendes Vorstandsmitglied stimmberechtigt dem Vorstand angehören, zusätzlich zu den fünf Vorstandsmitgliedern.

§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist berechtigt, regionale oder projektbezogene Ausschüsse zu bilden, welche die Arbeit des Beirats und der Geschäftsführung unterstützen. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Die Richtlinien für die gesamte Vereinsarbeit aufstellen und ihre Einhaltung überwachen;
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnung;
c) Einberufung der Mitgliederversammlung;
d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
e) Erstellung eines Jahresberichtes;
f) Abschluß und Kündigung von Arbeits- oder Honorarverträgen;
g) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers;
h) Berufung der Mitglieder des Beirates;
i) Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern.

§15 Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom I.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, schriftlich oder durch Telefax einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der l .Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der I.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf schriftlichem Weg gefaßt werden

§ 16 Beirat
Der Beirat besteht aus bis zu 15 Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren vom Vorstand berufen. Wiederberufung ist zulässig. Die Amtsperiode beginnt sofort nach der Annahme der Berufung. Der Vorstand ruft die Mitglieder des Beirats mindestens einmal im Jahr zu einer Konferenz zusammen.
Die Mitglieder des Beirats sollen Personen sein, die in der Fachwelt Ruf und Ansehen genießen. Vorzugsweise sollen Persönlichkeiten mit Erfahrungen auf den Gebieten der Medizin, der Pädagogik, der Psychologie, der Ernährungswissenschaft, der Gesund¬heitserziehung, des Freizeitsports, der Öffentlichkeitsarbeit usw. angehören. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Fachfragen zu beraten. Er gibt Empfehlungen für die Ausführung der Programmangebote in der Praxis, insbesondere auch für die Beschreibung der Bildungsinhalte.
Die Mitglieder des Beirates können aus ihrer Mitte einen Sprecher wählen, der an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen kann.

§ 17 Geschäftsführung
Ist ein Geschäftsführer bestimmt, führt dieser die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere die Buchführung nach Weisung des Vorstands.

§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlußunfähigkeit der ersten Versammlung hat innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung stattzufinden, die dann in jedem Fall mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließen kann. Die Einladungsfrist für die zweite Versammlung beträgt zwei
Wochen. Als Liquidatoren werden der 1. und 2. Vorsitzende bestimmt, wenn die Mitgliederversammlung keine andere Entscheidung trifft.

 

Die Satzungsänderung und neue Satzung wurde beschlossen in Überlingen/Bodensee, am 24.04.1999 und im Kurort Hartha am 06.09.2009
Für den Vorstand der Deutschen Fastenakademie (dfa) e.V.

 

 

 

 

 

 

 

Aktualisiert (Dienstag, den 18. Mai 2010 um 23:55 Uhr)